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Anrechnung einer US-Coronahilfe als Einkommen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Zuwendungen aus dem Konjunkturpaket „American Rescue Plan“ sozialhilferechtliches Einkommen sind.

Ausgangspunkt war die Klage einer Rentnerin aus Hannover (geb. 1940), die von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine Altersrente von rd. 560 € und eine US-amerikanische Rente von rd. 290 $ bezieht. Vom Sozialhilfeträger erhält sie ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter.

Im Mai 2021 erhielt die Frau von der US-amerikanischen Regierung einen Scheck über 1.400 $ aus dem Konjunkturpaket „American Rescue Plan“. Das Sozialamt bewertete die Zahlung als Einkommen und nahm für die kommenden sechs Monate eine entsprechende Leistungskürzung vor.

Hiergegen klagte die Rentnerin, da die Soforthilfe nach ihrer Auffassung nicht als Einkommen zu bewerten sei. Es handele sich um eine Sonderhilfe für außergewöhnliche Situationen. Wegen der Ausnahmesituation der Pandemie bestehe eine Regelungslücke. Außerdem bedeute die Anrechnung für alte Menschen eine besondere Härte.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Sozialhilfeträgers bestätigt. Die Corona-Soforthilfe sei eine Steuererstattung („Recovery Rebates“), die nach den sozialhilferechtlichen Regelungen als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen sei. Anders wäre dies nur bei zweckgebundenem Einkommen. Allerdings sehe der „American Rescue Plan“ gerade keine Zweckbestimmung vor. Vielmehr solle die Leistung allgemein der Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der Entbehrungen und Mehraufwendungen aufgrund der Covid-19-Pandemie, aber auch der Stärkung der amerikanischen Wirtschaft durch eine Förderung des Konsums dienen. Der bloße Zweck einer wirtschaftlichen Entlastung („economic relief“) genüge nicht für die Annahme einer ausdrücklichen Zweckbestimmung.


Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. April 2024, L 8 SO 69/22, veröffentlicht bei www.juris.de; Vorinstanz: SG Hannover

Pressekontakt Bildrechte: Justiz Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.05.2024

Ansprechpartner/in:
Herr Carsten Kreschel

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Pressesprecher
Georg-Wilhelm-Straße 1
29223 Celle
Tel: 05141/962-308
Fax: 05141/5937-32201

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