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Datenschutzhinweise für den Bereich der Rechtsprechung


Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist das

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Georg-Wilhelm-Straße 1
29223 Celle

Ihre Daten werden für Zwecke der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens und ggf. eines Prozesskostenhilfeverfahrens sowie zum Zweck der Dokumentation und weiteren Verwendung bei der Rechtsprechung und Rechtsfindung verarbeitet. Nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens sowie ggf. des Prozesskostenhilfeverfahrens werden Ihre Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke bis zum Abschluss der für die jeweilige Aufgabenerfüllung bestehenden gesetzlichen Aufbewahrungsfrist nach den Aufbewahrungsbestimmungen aufbewahrt.

Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) und e) sowie Art. 9 Abs. 2 Buchst. f) der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), das Sozialgerichtsgesetz (SGG), die Zivilprozessordnung (ZPO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Sozialgesetzbuch (SGB I bis XII).

Ihre personenbezogenen Daten werden im Zuge des Gerichtsverfahrens weitergegeben an

  • die übrigen Beteiligten des Gerichtsverfahrens
  • die Gerichtsverwaltung, soweit sie für die Bearbeitung Ihres Rechtsschutzantrages zuständig ist
  • die von der Justizverwaltung im Rahmen des Erforderlichen eingesetzten IT-Dienstleister
  • sofern und soweit erforderlich Sachverständige und Dolmetscher/Übersetzer.

Wenn im jeweiligen Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, haben Sie nach der Datenschutz-Grundverordnung folgende Rechte:

  • Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten (Art. 15 DS-GVO)
  • Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten (Art. 16 DS-GVO)
  • Löschung personenbezogener Daten (Art. 17 DS-GVO)
  • Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO)
  • Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO).

Die vorgenannten Rechte stehen in einem Verfahren unter dem Vorbehalt der jeweils geltenden Rechtsgrundlage, insbesondere der Verfahrensordnungen, die zur Sicherung einer sachgerechten Verfahrensdurchführung und im Interesse der Verfahrensbeteiligten besondere Regelungen und Einschränkungen vorsehen können.

Gerichte unterliegen für die im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen nicht der Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde, insoweit besteht kein Recht auf Beschwerde.

Stand: 01.05.2021


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