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Im Zweifel für die Küchenhilfe?

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Paar aus Ostfriesland Grundsicherungsleistungen von 18.000 € erstatten muss.

Die Kläger des Verfahrens bezogen von 2007 bis 2013 Leistungen nach dem SGB II. Die Frau war in dieser Zeit als Küchenhilfe in einem Fischrestaurant als geringfügig Beschäftigte gemeldet, zuletzt mit einem angegebenen Monatslohn von 100 €. In den Folgeanträgen wurden teils keine Angaben zum Einkommen gemacht oder ausdrücklich verneint. Nachdem die Klägerin in einem Zeitungsartikel über das Restaurant abgebildet worden war, forderte die Behörde im Dezember 2007 erstmals eine neue Einkommensbescheinigung an. Die daraufhin eingereichte Erklärung bestätigte ein Monatseinkommen von 100 €.

Nach einer Steuerprüfung im Jahr 2016 erhielt der Leistungsträger vom Hauptzollamt Oldenburg Unterlagen aus einer Hausdurchsuchung bei der Restaurantleiterin, darunter handschriftliche Lohnlisten, die laut Zoll Barzahlungen von Schwarzlöhnen darstellten. Darauf gestützt nahm die Behörde die Bewilligungen zurück und forderte die Erstattung der überzahlten Leistungen. Die gezahlten Schwarzlöhne ließen sich der Klägerin zuordnen.

Demgegenüber hielten die Kläger an ihrer Darstellung fest. Die Frau habe nur 100 € pro Monat erhalten und die Eintragungen in den handschriftlichen Listen könnten genauso gut andere Personen betreffen. Außerdem habe das Strafverfahren gegen die Kläger wegen Leistungsbetrugs mit einem Freispruch geendet.

Nach umfangreicher Beweisaufnahme hat das LSG - anders als noch die erste Instanz - das Vorbringen der Kläger als widerlegt angesehen. Die Hauptzeugin habe eingeräumt, falsche Einkommensbescheinigungen erstellt und Schwarzlöhne gezahlt zu haben. Auch andere Zeugen hätten bestätigt, dass die Klägerin regelmäßig gearbeitet habe und keine bloße Aushilfstätigkeit ausgeübt habe. Zwar habe sich das genaue Einkommen der Klägerin rückblickend nicht sicher feststellen lassen. Jedoch müsse ein Leistungsbezieher in einer solchen Konstellation so behandelt werden, als habe keine Hilfebedürftigkeit bestanden. Die Kläger hätten nicht hinreichend an der Aufklärung mitgewirkt und versucht, die Einkünfte zu verschleiern. Die Behörde dürfe sich daher auf eine Beweislastumkehr berufen.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16. Juli 2025, L 13 AS 152/23, veröffentlicht bei www.juris.de; Vorinstanz: SG Aurich

Pressekontakt Bildrechte: Justiz Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.07.2025

Ansprechpartner/in:
Herr Carsten Kreschel

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Pressesprecher
Georg-Wilhelm-Straße 1
29223 Celle
Tel: 05141/962-308
Fax: 05141/5937-32201

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