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Jobcenter muss nicht für Sanierung eines Segelbootes zahlen

Bremen, den 20. April 2020

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Instandhaltungs- und Reparaturkosten nur für selbstbewohntes Wohneigentum übernommen werden können. Andere Unterkunftsformen wie Boote gehören nicht dazu.

Geklagt hatte ein 61-jähriger Hartz-IV-Empfänger aus Bremen, der vor einigen Jahren ein Segelboot für 6.000 € - laut Vertrag - gekauft hatte. Das Boot liegt im Hafen und befindet sich in sanierungsbedürftigem Zustand. Nach Angaben des Klägers, der ohne festen Wohnsitz gemeldet ist, dient ihm das Boot als Unterkunft.

Beim Jobcenter beantragte der Mann die Übernahme der Kosten eines Dieselofens für den nahenden Winter. Bisher beheize er die Kajüte seines Bootes mit einem Petroleumofen, der jedoch nicht für den Dauereinsatz vorgesehen sei. Die Sauerstoffzufuhr sei unzureichend und es bestehe Vergiftungsgefahr. Die Kosten von rd. 2.700 € könne er nicht selbst aufbringen, da er nur zeitweise geringe Einnahmen als Taxifahrer habe.

Nach einem Hausbesuch hielt das Jobcenter das Boot für unbewohnbar und lehnte den Antrag ab.

Das LSG hat einen Anspruch auf Kostenübernahme verneint. Es hat seine Entscheidung auf zwei Gesichtspunkte gestützt: Zu einen könnten Bedarfe für Instandhaltung und Reparatur nur bei einem selbst bewohnten Haus oder Wohneigentum übernommen werden. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts könnten andere Wohnformen wie Boote oder Wohnmobile nicht berücksichtigt werden. Für eine analoge Anwendung der Norm sei insgesamt kein Raum.

Zum anderen sei der Einbau eines Dieselofens angesichts des gezahlten Kaufpreises auch keine Instandhaltung, sondern eine erheblich wertsteigernde Neuanschaffung. Instandhaltung sei keine Modernisierung, sondern Substanzerhalt. Dem Kläger gehe es um die Schaffung eines neuen, verbesserten Zustands mit einhergehender Wertsteigerung. Hierfür biete das Gesetz keine rechtliche Grundlage.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12. März 2020 – L 15 AS 96/19, veröffentlicht bei www.sozialgerichtsbarkeit.de; Vorinstanz: SG Bremen



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erstellt am:
20.04.2020

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