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erstellt am:
02.02.2021
Celle, den 2. Februar 2021
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Priorisierungen der CoronaImpfV nicht zu beanstanden sind.
Zugrunde lag das Eilverfahren eines 73-jährigen Oldenburgers, der an einer chronischen Herzkrankheit leidet. Sein behandelnder Hausarzt bescheinigte ihm aufgrund der Erkrankung ein erheblich erhöhtes Risiko eines komplikativen COVID-Verlaufs; eine frühzeitige SARS-CoV-2-Impfung sei daher zwingend indiziert.
Nachdem der Mann über die zentrale Impfhotline erfahren hatte, dass eine Impfung in der ersten Gruppe mit höchster Priorität für ihn ausgeschlossen sei, stelle er einen gerichtlichen Eilantrag. Er beanstandete, dass die Bundesregierung die Impfgruppen ausschließlich nach dem Alter eingeteilt hat und nicht nach anderen Risiken wie Vorerkrankungen. Weil seine Frau Grundschullehrerin sei und mit Schülern Kontakt habe, könne er sich nur begrenzt selbst schützen. Außerdem habe er zwei jugendliche Kinder.
Das LSG hat festgestellt, dass der Mann keinen Anspruch auf eine unverzügliche Impfung im Rahmen der höchsten Priorität habe. Er gehöre vielmehr zur Priorisierungsstufe 2. Die Knappheit der Impfstoffe ermögliche die Teilhabe an der Impfung nur im Rahmen verfügbarer Kapazitäten und erfordere eine Priorisierung, die – unabhängig von der Frage einer möglichen Zuständigkeit des parlamentarischen Gesetzgebers – grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Sie entsprächen den Beschlussempfehlungen der STIKO. Die vorrangige Impfung von Personen ab 80 Jahren überzeuge daher, weil damit viele schwere Erkrankungsfälle und Todesfälle verhindert werden könnten. Dies diene dem Individualschutz wie dem Schutz der Allgemeinheit vor Überlastung der Versorgungssysteme. Es bestünden auch keine Zweifel daran, dass die weiteren Differenzierungen ab Stufe 2 und Stufe 3 wissenschaftlich fundiert seien. Dem Risiko des Mannes werde mit einer Zuordnung zur Kategorie 2 ausreichend Rechnung getragen, auch wenn sich seine Frau als Grundschullehrerin Kontakten außerhalb des eigenen Haushalts nicht vollständig entziehen könne. Denn gleiches gelte auch für andere Bereiche wie Lebensmittel- und Drogeriemärkte, Erzieher und Erzieherinnen oder Angestellte in Apotheken und Arztpraxen; es sei daher kein atypisches Risiko.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. Februar 2021 – L 5 SV 1/21 B ER, veröffentlicht bei www.sozialgerichtsbarkeit.de; Vorinstanz: SG Oldenburg
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02.02.2021