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Zuständigkeitsbezirke der niedersächsischen Sozialgerichte

Örtlich zuständig ist in der Regel das Sozialgericht, in dessen Zuständigkeitsbezirk der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung wohnt. Wer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, kann auch wahlweise vor dem für seinen Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht Klage erheben (vgl. - auch zu Sonderregelungen - § 57 Sozialgerichtsgesetz).

Im elektronischen Justizportal des Bundes und der Länder können Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis das für Sie örtlich zuständige Sozialgericht ermitteln.

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