Artikel-Informationen
erstellt am:
05.08.2010
zuletzt aktualisiert am:
24.08.2010
Im konkreten Fall war der Kläger, der seit Oktober 2005 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (Hartz IV") bezog, Ende September 2009 zur Vollstreckung einer ca. fünfwöchigen Ersatzfreiheitsstrafe in eine JVA aufgenommen worden. Nach Verbüßung seiner Strafe im geschlossenen Vollzug wurde er Anfang November 2009 entlassen. Die bremische Arbeitsgemeinschaft, die von der Inhaftierung durch die JVA informiert worden war, forderte daraufhin das Arbeitslosengeld II für die Zeit der Haft vom Kläger teilweise zurück.
Diese Rückforderung hat das Landessozialgericht nun als rechtmäßig angesehen. Beim Sozialgericht Bremen war der Kläger dagegen noch erfolgreich gewesen mit seiner Argumentation, es handele sich bei einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht um eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung, da für die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe die Vollstreckungsbehörde zuständig sei.
Dies sah das Landessozialgericht anders und betonte, dass mit der Verhängung einer Geldstrafe nach Tagessätzen zugleich auch die Ersatzfreiheitsstrafe richterlich verfügt wird. An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt dann kraft Gesetzes die Freiheitsstrafe, wobei ein Tag Freiheitsstrafe einem Tagessatz entspricht (§ 43 Strafgesetzbuch).
Maßgeblich für den gesetzlichen Leistungsausschluss war nach Ansicht des 15. Senats, dass auch während der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe ein "Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung" erfolgt (§ 7 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch). Damit besteht vom Tag der Aufnahme an kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; die Revision ist beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 14 AS 126/10 R anhängig.
Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Juni 2010 - Az. L 15 AS 96/10 -
Vorinstanz: Sozialgericht Bremen - S 23 AS 2171/09 -
Entscheidung im Volltext: L 15 AS 96/10 (kein Anspruch auf SGB II-Leistungen)
Kontakt:
RnLSG Annette Zurbrüggen
- Pressesprecherin -
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Pressestelle
Georg-Wilhelm-Straße 1
29221 Celle
Telefon: 05141 / 962-220
LSGCE-Pressestelle[at]justiz.niedersachsen.de
Artikel-Informationen
erstellt am:
05.08.2010
zuletzt aktualisiert am:
24.08.2010