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PKH-Beschwerde bei Unzulässigkeit der Berufung in der Hauptsache

Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Juli 2008 – L 12 B 18/07 AL

Vorinstanz: S 4 AL 25/07 – Sozialgericht Oldenburg

Normen: § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO, §§ 73a, 144, 145, 172 SGG

Suchworte: entsprechende Anwendung, Gesetzgebungsgeschichte, Prozesskostenhilfe, Unzulässigkeit der Beschwerde

nichtamtliche Leitsätze:

  1. Auch im SGG-Verfahren gilt der Ausschluss der PKH-Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO. Das ergibt sich aus Wortlaut, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Regelung.
  2. Auch aus der Gesetzgebungsgeschichte zum 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001 (BGBl. I, 2144) und zur Neufassung des § 172 SGG durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, 444) ergibt sich nichts anderes. Die aktuelle Neuregelung schließt lediglich zusätzlich die PKH-Beschwerde aus, wenn das Sozialgericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat.
  3. Offen bleibt, ob dagegen die von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG angeordnete entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO dann zur Zulässigkeit der PKH-Beschwerde führt, wenn der Beschwerdewert der Berufung nicht erreicht wird, aber in der Hauptsache Zulassungsgründe im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG ersichtlich sind.

Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.

Zur gegenteiligen Auffassung des 6. Senats: Beschluss vom 6. Mai 2008 (L 6 B 48/08 AS), s. hierzu die Pressemitteilung vom 19. Mai 2008

Entscheidung im Volltext: L 12 B 18/07 AL - Unzulässigkeit PKH-Beschwerde

Artikel-Informationen

erstellt am:
01.08.2008
zuletzt aktualisiert am:
31.05.2010

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