Unterlassungsanspruch einer Kieferorthopädin gegenüber der AOK
Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 5. Januar 2005 (L 5 KA 237/04 ER)
Vorinstanz: Sozialgericht Hannover (S 31 KA 332/04 ER)
Vorinstanz: Sozialgericht Hannover (S 31 KA 332/04 ER)
Normen: SGB V § 95 b Abs. 3, SGG § 86 b Abs.2
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nichtamtlicher Leitsatz:
Ein Vertrags(zahn)arzt (hier: Kieferorthopäde), der in einem mit Kollegen aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf seine Zulassung oder Ermächtigung verzichtet hat, bleibt auch im Anschluss hieran nach Maßgabe des § 95 b Abs. 3 SGB V berechtigt, Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung zu Lasten der Krankenkassen zu behandeln; dies gilt auch für Behandlungsfälle, die erst nach Wirksamwerden des Verzichts aufgenommen werden.
Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.