Krankenversicherung von Alg II-Empfängern
Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 19. April 2005 (L 4 KR 42/05 ER)
Vorinstanz: Sozialgericht Hannover (S 6 KR 86/05 ER)
Normen: GG Art. 19 Abs. 4, SGB II § 44a, SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2a, SGG § 86 b Abs. 2
Suchworte: Alg II, Anordnungsanspruch, Arbeitslosengeld II, Einstweiliger Rechtsschutz, Erwerbsfähigkeit, Folgenabwägung, Krankenversicherungspflicht, Leistungspflicht der Krankenkasse, Versicherungspflicht in der Krankenversicherung
nichtamtliche Leitsätze:
1. Kann über das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nur nach zeitaufwändiger Prüfung der Sach- und Rechtslage entschieden werden, so ist nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats in Ansehung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG von einer Prüfung der Erfolgsaussicht eines Hauptsacheverfahrens abzusehen und die Entscheidung auf eine Folgenabwägung zu stützen. Voraussetzung ist, dass andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - L 4 KR 253/03 ER -).
2. Die Frage, ob die Leistungspflicht einer gesetzlichen Krankenkasse für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II (§ 44a SGB II iVm § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V) in den Fällen entfällt, in denen Arbeitslosengeld II ohne Prüfung der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers grob fahrlässig bewilligt wird, setzt eine zeitaufwändige Prüfung der Sach- und Rechtslage voraus. Sie kann grundsätzlich nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden werden.
Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.