Keine Anrechnung der Eigenheimzulage beim Arbeitslosengeld II
Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. April 2005 (L 8 AS 39/05 ER)
Vorinstanz: Sozialgericht Oldenburg (S 46 AS 95/05 ER)
Titel:
Die Eigenheimzulage ist eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II und somit grundsätzlich privilegiertes Einkommen
Normen:
EigZulG § 2, SGB II § 11 Abs 3 Nr 1a
Suchworte:
Eigenheimzulage, Einkommen, Zweckbestimmung
Nichtamtlicher Leitsatz:
Die Eigenheimzulage bezweckt nach dem Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung eine verstärkte Förderung der sogenannten Schwellenhaushalte und dabei vorrangig der Familien mit Kindern. Sie ist damit als zweckbestimmt im Sinne des § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II und somit grundsätzlich als privilegiertes Einkommen anzusehen, soweit sie zur Herstellung oder Anschaffung des selbstgenutzten Wohneigentums eingesetzt wird. Die Zweckrichtung würde verfehlt, wenn der Empfänger die Leistung als Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwenden müsste und dadurch gehindert wäre, sie ihrer eigentlichen Zweckbestimmung zufließen zu lassen.
Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.