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Honorarverteilung 1999 der KZVN

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Celle, den 11. Januar 2005
- Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 1/05

Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen für das Jahr 1999 nichtig

Der 3. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hat die Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KZVN) verurteilt, einen Zahnarzt aus der Region Hannover hinsichtlich seines Honoraranspruchs für das Jahr 1999 erneut zu bescheiden. Den der bisherigen Abrechnung zugrunde gelegten Honorarverteilungsmaßstab hat das LSG als nichtig angesehen (Urteil vom 27. Oktober 2004. – Az.: L 3 KA 62/04).

Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen erhalten von den gesetzlichen Krankenkassen für jedes Abrechnungsjahr eine sog. Gesamtvergütung, mit der sämtliche vertragszahnärztlichen Leistungen der Vertragszahnärzte (früher: Kassenzahnärzte) an Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen abgegolten sind. Die Höhe der Gesamtvergütung wird jedes Jahr zwischen der KZV und den Krankenkassenverbänden ausgehandelt. Welches Arzthonorar der einzelne Vertragszahnarzt für jede der von ihm erbrachten Leistungen erhält, regelt sich dagegen ausschließlich nach dem von der jeweiligen KZV aufgestellten Honorarverteilungsmaßstab.

Nach dem Honorarverteilungsmaßstab der KZVN für das Jahr 1999 erhielten die niedersächsischen Vertragszahnärzte für bestimmte vertragszahnärztliche Leistungsbereiche feste Vergütungssätze nur bis zu einem Abrechnungsbetrag von maximal 288.180,32 DM. Darüber hinaus erbrachte Behandlungen wurden nur zu 17,09 % des Abrechnungsbetrages vergütet.

Der 3. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass diese Art der Honorarverteilung gegen das Gebot der leistungsproportionalen Honorarverteilung und gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit verstößt. Es hat die KZVN verurteilt, den klagenden Vertragszahnarzt hinsichtlich seines Honoraranspruchs für das Kalenderjahr 1999 erneut zu bescheiden. Hierbei dürfen die beanstandeten Regelungen des Honorarverteilungsmaßstabes1999 nicht erneut zugrunde gelegt werden.

Diese Entscheidung, wonach der Honorarverteilungsmaßstab 1999 nichtig ist, wirkt sich auf eine Vielzahl von anhängigen Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren aus. Denn mehrere hundert der ca. 5.000 niedersächsischen Vertragszahnärzte haben gegen ihre Honorarbescheide für das Jahr 1999 Widerspruch bzw. Klage eingelegt.

Die KZVN hat gegen das Urteil –ebenso wie gegen in Parallelsachen ergangene Entscheidungen- Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt.

Im Juni 2003 hatte das LSG Niedersachsen-Bremen bereits den Honorarverteilungsmaßstab der KZVN für das Jahr 1997 als nichtig angesehen (Urteile vom 25. Juni 2003, Aktenzeichen u.a.: L 3 KA 348/02). Diese Entscheidungen sind mittlerweile rechtskräftig, nachdem die KZVN und die Vertragszahnärzte ihre jeweils eingelegten Revisionen am 30. Juni 2004 vor dem Bundessozialgericht zurückgenommen haben (vgl. Pressevorbericht und Pressemitteilung des Bundessozialgerichts Nr. 36/04 vom 16. Juni und 1. Juli 2004).

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Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27. Oktober 2004 (L 3 KA 62/04)
Vorinstanz: Sozialgericht Hannover (S 35 KA 455/01)

Normen: GG Art. 12 Abs. 1, GKV-SolG Art. 12 Abs. 3, GKV-SolG Art. 15 Abs. 1 S. 6, SGB V § 75 Abs. 1, SGB V § 85 Abs. 4 Sätze 1,2,3,5,6,7 u 8, SGB V § 85 Abs. 4 b

nichtamtlicher Leitsatz:

Solange nicht die Gefahr einer "übermäßigen" Ausdehnung der vertrags(zahn-)ärztlichen Tätigkeit im Sinne des § 85 Abs. 4 S. 5 SGB V (a.F.; heute: § 85 Abs. 4 S. 6 SGB V) zu besorgen ist, ist die Vorgabe von Budgets, bei deren Überschreitung keine oder nur eine wirtschaftlich unbedeutende Restvergütung gewährt wird, nur dann mit dem Grundsatz der leistungsproportionalen Vergütung zu vereinbaren, wenn eine angemessene Korrelation zwischen dem abzudeckenden Versorgungsbedarf und der Budgetgröße besteht.

Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.

 

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