Niedersachsen klar Logo

Zur Versicherungspflicht einer Opernsängerin sowie von ausländischen Erntehelfern

Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15. Februar 2005 (L 4 KR 84/01)
Vorinstanz: Sozialgericht Hannover (S 11 KR 512/99)

Normen: SGB IV in der Fassung des Gesetzes vom 13.6.1994 (BGBl I S 1229): § 8 Abs. 1 Nr 2

Suchworte: Beschäftigung, Erntehelfer, Versicherungspflicht, geringfügige Beschäftigung, polnische Erntehelfer

nichtamtlicher Leitsatz:
Die Beschäftigung polnischer Erntehelfer für die Ernte und Auslieferung von Frühjahrsblumen ist nach ihrer Eigenart nicht geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1 SGB IV idF des Gesetzes vom 13.6.1994 (BGBl I S 1229), wenn sie sich auf einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten erstreckt, der Arbeitseinsatz nachfrageabhängig und witterungsbedingt ist und eine Abrufbereitschaft besteht.

Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.

 

**********************************************************************************

Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16. März 2005 (L 4 KR 156/01)
Vorinstanz: Sozialgericht Hannover (S 11 KR 573/00)

Normen: SGB IV § 7 Abs. 1

Suchworte: Beitragspflicht, Opernsängerin, Selbständigkeit, Versicherungspflicht, abhängige Beschäftigung, selbständige Tätigkeit

nichtamtlicher Leitsatz:
Eine Opernsängerin, die eine Gastspiel-Vereinbarung für sechs Vorstellungen abgeschlossen hat und die das volle Honorarrisiko für ihren Auftritt bei den Vorstellungen und den Proben trägt, ist selbständig tätig.
.
Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.

 

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln