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Zuständige Berufsgenossenschaft für Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29. September 2005 - L 6 U 38/02

Normen: § 136 SGB VII

Suchworte: Unternehmen zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung; zuständige Berufsgenossenschaft; Überweisung

nichtamtliche Leitsätze:

  1. Für Unternehmen zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, die Leiharbeitnehmer Unternehmen eines bestimmten Gewerbezweiges überlassen (sogenannte monostrukturelle Unternehmen), ist in der Regel die Berufsgenossenschaft sachlich zuständig, die für die Unternehmen zuständig ist, denen die Leiharbeitnehmer überlassen werden.
  2. Zu den Anforderungen an eine Überweisung an den zuständigen Unfallversicherungsträger.

Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.

 

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