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Kostenentscheidung bei Anerkenntnis des Beklagten

Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 14. Oktober 2005 - L 13 B 6/04 SB

Kostengrundentscheidung nach angenommenem Teil-Anerkenntnis und Rücknahme der Klage im Übrigen

Normen: § 193 SGG; § 93 ZPO

nichtamtliche Leitsätze:

  1. Die Kostenentscheidungen nach § 193 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SGG erfolgen nach einheitlichen Grundsätzen. In erster Linie gilt die Regel, dass die Kosten trägt, wer unterliegt/unterlegen wäre. Es besteht kein Anlass, wegen fehlender Kriterien im SGG den Kläger eher mit Kosten zu belasten als in anderen Verfahrensordnungen. Korrigierend im Einzelfall ist das Veranlassungsprinzip zu berücksichtigen, das für jeden Beteiligten dazu führen kann, dass er trotz Erfolgs Kosten zu tragen hat.
  2. Endet ein gerichtliches Verfahren ohne eine Entscheidung in der Hauptsache, weil eine wesentliche Änderung der tatsächlichen (oder rechtlichen) Situation eintritt oder zugrunde gelegt wird und gibt der Beklagte unverzüglich ein entsprechendes (Teil-)Anerkenntnis ab, ist die Veranlassung zur Erhebung der Klage im Sinne des § 93 ZPO dadurch nicht berührt, weil diese allein schon durch einen definitiv ablehnenden Bescheid des Sozialleistungsträgers gegeben war.
  3. Dennoch kann aber der Rechtsgedanke des § 93 ZPO in den Fällen herangezogen werden, in denen die Anspruchsvoraussetzungen eindeutig und ausschließlich durch eine tatsächliche Änderung während des gerichtlichen Verfahrens erfüllt werden. Dann ist der Beklagte von den durch Fortführung des Rechtsstreits bedingten Kosten nach dem o.g. Rechtsgedanken frei, von den bis zum Eintritt der Änderung entstandenen Kosten unter dem Erfolgsgesichtspunkt.
  4. Liegt dem (Teil-)Anerkenntnis aber z.B. eine kontinuierliche sich entwickelnde Gesundheitsstörung zugrunde und ist nicht auszuschließen, dass der maßgebliche Gesundheitszustand schon vor Klagerhebung bestanden hat, ist der Rechtsgedanke des § 93 ZPO nicht anzuwenden. Dann sind die Kosten i.d.R. nach dem Maß des Erfolgs zu teilen.
  5. I.d.R. voll kostenpflichtig ist der Beklagte, wenn eine schon vor Klagerhebung vorhandene Voraussetzung im gerichtlichen Verfahren erstmals festgestellt wird und zu einer rückwirkenden Gewährung des Anspruchs führt.
  6. Zu einer (ggf. zusätzlichen) Quote kann es - unabhängig von einem Teilanerkenntnis und seiner kostenmäßigen Behandlung - führen, wenn darüber hinaus eine gewisse Erfolgsaussicht wegen offener Tatsachen- oder schwieriger Rechtsfragen bei der im Rahmen der Kostenentscheidung gebotenen summarischen Prüfung nicht verneint werden kann. Insoweit sind dann die Kosten hälftig aufzuteilen, bei Anhaltspunkten für einen abweichenden Grad der Wahrscheinlichkeit kommen auch andere Quoten in Betracht.

Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.

 

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