Versicherungspflicht einer Volkshochschuldozentin
Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.November 2005 – L 4 KR 7/04
Vorinstanz: SG Braunschweig, Urteil vom 2. Dezember 2003 – S 6 KR 155/00
Normen: SGB III § 25 Abs 1, SGB IV § 7 Abs 1, SGB V § 5 Abs 1 Nr 1, SGB VI § 1 Satz 1 Nr 1, SGB XI § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1
Suchworte: Dozent, Dozentin, Selbständigkeit, Versicherungspflicht, Volkshochschuldozent, Volkshochschuldozentin, Volkshochschule, abhängige Beschäftigung, freie Mitarbeiterin, freier Mitarbeiter
nichtamtlicher Leitsatz:
Eine Dozentin an einer Volkshochschule steht nicht in einem abhängigen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu der Volkshochschule, wenn eine Vergütung nur für die tatsächlich abgeleisteten Unterrichtsstunden gewährt wird, keine Verpflichtung zur Vertretung anderer Kollegen besteht, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erfolgt und keine Urlaubsregelung besteht (Anschluss an BSG, Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R).
Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.