Kosten der Unterkunft und Heizung - angemessenes Kraftfahrzeug (SGB II und XII)
Angemessenes Kraftfahrzeug eines Alg II-Beziehers
Das SG Stade hat am 12. September 2005 entschieden, dass es sich bei einem VW-Passat mit einem aktuellen Händlereinkaufswert von 14.428,- € nicht mehr um ein angemessenes Kraftfahrzeug i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) handelt. Das Sozialgericht hat damit die Entscheidung des Leistungsträgers bestätigt, dass das Kraftfahrzeug kein geschütztes Vermögen des Antragstellers darstellt.
SG Stade S 8 AS 6/05 – Kraftfahrzeug (SGB II)
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Zur Angemessenheit von Heizkosten (SGB II)
Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15. Dezember 2005 - L 8 AS 427/05 ER
nichtamtliche Leitsätze:
- Für die Aufwendungen, die als laufende Kosten für Heizung nach dem Mietvertrag oder den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energie- bzw. Fernwärmeversorgungsunternehmen zu erbringen sind, spricht zunächst eine Vermutung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen.
- Es steht mit § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht in Einklang, wenn die vertraglich geschuldeten monatlichen Heizungskosten auf einen nach Ansicht des Leistungsträgers angemessenen Anteil gekürzt werden (hier 0,97 EURO pro Quadratmeter Wohnfläche).
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Zur Angemessenheit von Heizkosten bei Ölheizungen (SGB II)
Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 2. Februar 2006 - L 8 AS 439/05 ER
nichtamtliche Leitsätze:
- Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung kann nur unter Betrachtung eines längeren Zeitraumes sachgerecht ermittelt werden. Insbesondere bei einer Beheizung durch Heizöl kann die Angemessenheit nicht anhand der Kosten überprüft werden, maßgebend ist vielmehr der Verbrauch.
- Bei einer Beheizung durch Heizöl ist es sinnvoll, den Bedürftigen die tatsächlich anfallenden Kosten zu erstatten und nicht auf monatliche Abschläge oder Pauschalen zu verwiesen. Weder ist die Zahlung für die Zeit vor Beschaffung des Heizöls sachgerecht (hier sind noch gar keine tatsächlichen Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II angefallen), noch der Verweis auf spätere monatliche Zahlungen, weil die Aufwendung bereits mit Beschaffung des Heizöls entstanden ist.
- Es ist ein Gebot wirtschaftlichen und sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln, Leistungsempfänger in Niedrigpreiszeiten aufzufordern, sich Heizöl zu besorgen und die Kosten dann vollständig zu erstatten.
L 8 AS 439/05 ER – Heizkosten (Ölheizung)
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Zur Berücksichtigung von vertraglich geschuldeten Kosten für Schönheitsreparaturen als Kosten der Unterkunft (SGB XII)
Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21. November 2005 - L 8 SO 118/05 ER
nichtamtlicher Leitsatz:
Vertraglich geschuldete Kosten für Schönheitsreparaturen sind als Kosten der Unterkunft im Sinne von § 29 SGB XII zu betrachten und daher - im Regelfall - in vollem Umfang zu übernehmen.
L 8 SO 118/05 ER – Schönheitsreparaturen (SGB XII)
Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.