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Neue Entscheidungen zum SGB II, SGB XII und zum AsylbLG

Unverändert hoch sind die Eingänge der niedersächsischen Sozialgerichte und des LSG Niedersachsen-Bremen in den Rechtsgebieten Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II – "Hartz IV") und Sozialhilfe (SGB XII) (vgl. zu den Eingangszahlen aus dem Jahr 2005: Ein Jahr Hartz IV - Zusätzliche Richter für die Sozialgerichte).

Viele Verfahren betreffen nach wie vor die Frage, ob es sich bei in einer Wohngemeinschaft zusammen lebenden Personen um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt (und damit um eine sog. "Bedarfsgemeinschaft"). Im Beschluss des 9. Senats vom 6. März 2006 werden die Kriterien einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne einer Einstandsgemeinschaft zusammengefasst und Indizien für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft genannt (Beschluss vom 6. März 2006 - L 9 AS 89/06 ER).

Zu dem nach dem SGB II anspruchsberechtigten Personenkreis gehören auch Schüler von allgemeinbildenden Schulen, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, aber wegen § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen haben (Beschluss vom 14. Februar 2006 – L 9 AS 19/06 ER).

Für mittellose Untersuchungshäftlinge kommt ein Anspruch auf Taschengeld in Höhe von 10 % des SGB II-Regelsatzes in Betracht (Beschluss vom 7. März 2006 – L 7 AS 423/05 ER).

Das LSG hatte bereits mit Beschluss vom 25. April 2005 (L 8 AS 39/05 ER) entschieden, dass die Eigenheimzulage nicht als Einkommen gem. § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen ist. In Fortsetzung dieser Rechtsprechung hat es nunmehr klargestellt, dass der Bezug der Eigenheimzulage auch nicht im Wege der Anrechnung auf den Unterkunftsbedarf zu Lasten der Leistungsbezieher berücksichtigt werden darf. Der Leistungsträger war von einer Minderung des Hilfeanspruchs wegen bereiter Selbsthilfemittel (Minderung der Unterkunftskosten um die gezahlte Eigenheimzulage) ausgegangen (Beschluss vom 10. Oktober 2005 – L 8 AS 177/05 ER).
Dagegen hat das LSG die Rechtsauffassung des SGB XII-Leistungsträgers bestätigt, wonach der Kapitalwert einer Sterbegeldversicherung kein sozialhilferechtlich geschütztes Vermögen darstellt (Beschluss vom 2. Februar 2006 – L 8 SO 135/05 ER).

Bei Verwendung der laufenden Regelleistung nach dem SGB II für die Tilgung einer Jahresabrechnung des Energieversorgers (Strom und Gas) mit der Folge, dass im Hinblick auf die Lebenshaltungskosten für den laufenden Monat eine akute Notlage entsteht, hat der Leistungsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens in Höhe des um 10 % verminderten Regelsatzes (Beschluss vom 30. Januar 2006 – L 9 AS 7/06 ER).

Bei minderjährigen Pflegekindern ist der Teil des Kindergeldes, der nicht auf das Pflegegeld angerechnet wird, bei der Berechnung der Ansprüche nach dem SGB II grundsätzlich als Einkommen der Pflegeeltern zu berücksichtigen (Beschluss vom 15. Februar 2006 – L 7 AS 33/05 ER).

Zum AsylbLG hat das LSG eine Entscheidung zum Ausschlussgrund der "rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes" getroffen (§ 2 Abs. 1 AsylbLG). Danach liegt der Ausschlussgrund nur vor, wenn das Verhalten erkennbar der Verfahrensverzögerung und damit der Aufenthaltsverlängerung dient, wobei es im Hinblick auf den Zweck der Regelung, missbräuchliche Asylantragstellungen einzuschränken, auf die generelle Eignung des zu beanstandenden Verhaltens zur missbräuchlichen Beeinflussung des Aufenthalts ankommt (vgl. im Einzelnen: Urteil vom 20. Dezember 2005 – L 7 AY 51/05).
Eine Konkretisierung der rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen an den Ausschlussgrund nach § 2 Abs 1 AsylbLG enthält auch die weitere Entscheidung des 7. Senats vom 20. Dezember 2005 (L 7 AY 40/05).

Hinweis:
Die rot hervorgehobenen Entscheidungen können mittels Anklicken im Volltext aufgerufen werden. Die nichtamtlichen Leitsätze dienen lediglich zur Orientierung.

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