SGB II – Angemessene Kosten der Unterkunft in der Landeshauptstadt Hannover
Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 8. März 2006 (L 9 AS 69/06 ER)
(Vorinstanz: SG Hannover – S 50 AS 1090/05 ER)
Normen: § 22 Abs 1 S 2 SGB II
Stichworte: Unterkunftskosten
Leistsatz:
Bei der Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Sinne von § 22 SGB II ist auf die tatsächliche Lage auf dem jeweils relevanten Wohnungsmarkt abzustellen. Jedenfalls für die Zwecke des einstweiligen Anordnungsverfahrens kann der Sozialleistungsträger durch die Vorlage von Internetrecherchen ein Mietniveau glaubhaft machen, welches unter den Tabellenwerten zu § 8 WoGG liegt. Daneben kann auf die Veröffentlichungen der Niedersächsischen Landestreuhandstelle zur Beobachtung der regionalen Wohnungsmärkte zurück gegriffen werden.
Volltext: L 9 AS 69/06 ER – Unterkunftskosten
Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.