Niedersachsen klar Logo

Einheitlichkeit der Entscheidung der Alg II-Leistungsträger (Landkreis Uelzen)

Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 4. Mai 2006 - L 6 AS 156/06 ER

Normen: SGB II § 36, SGB II § 44a, SGB II § 44b, SGB II § 45, SGB II § 6

Suchworte: Alg II, Arbeitsgemeinschaft, Arbeitsagentur, einheitliche Entscheidung, Einigungsstelle, kommunaler Träger

nichtamtliche Leitsätze:

  1. Die Träger der Leistungen nach dem SGB II (Bundesagentur für Arbeit und kommunale Träger) sind gesetzlich verpflichtet, zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben Arbeitsgemeinschaften einzurichten.
  2. Kommen die Leistungsträger nach dem SGB II der gesetzlichen Verpflichtung zur Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft nicht nach, entscheidet die Agentur für Arbeit über Erwerbsfähig- und Hilfebedürftigkeit. Ist der kommunale Träger mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, so hat er die Entscheidung einer gemeinsamen Einigungsstelle herbeizuführen; eine von der Arbeitsagentur abweichende Entscheidung gegenüber den Antragstellern ist ihm verwehrt.

Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.

Entscheidung im Volltext: L 6 AS 156/06 ER (Einheitlichkeit Leistungsträger Alg II)

Artikel-Informationen

erstellt am:
12.06.2006
zuletzt aktualisiert am:
31.05.2010

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln