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Kinderwagen – Keine Einmalleistung für Arbeitslosengeld II-Empfänger

Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16. Mai 2006 - L 6 AS 170/06 ER

Normen: SGB II § 23 Abs. 1, 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3

Suchworte: Erstausstattung für Bekleidung, Erstausstattung für die Wohnung, Kinderwagen, Regelleistung

nichtamtliche Leitsätze:

  1. Ein Kinderwagen ist ein von der Regelleistung des SGB II erfasster Bedarf des Neugeborenen und als unabweisbarer Bedarf - da ein Ansparen über die Regelleistung im Zeitpunkt der Geburt nicht möglich ist - grundsätzlich im Wege der Sach- oder Geldleistung als Darlehen gemäß § 23 Abs 1 SGB II zu gewähren.
  2. Nach dem gesetzgeberischen Willen, der auch in dem Ablauf des Gesetzgebungsverfahren zu § 23 SGB II zum Ausdruck kommt, kann ein Kinderwagen nicht als Erstausstattung für die Wohnung (§ 23 Abs 3 Nr 1 SGB II) oder als Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft oder Geburt (§ 23 Abs 3 Nr 2 SGB II) angesehen werden; die Gewährung einer Sonderleistung in Form eines Zuschusses nach § 23 Abs 3 Satz 2 SGB II kommt daher nicht in Betracht.

Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.

L 6 AS 170/06 ER (Kinderwagen – Regelsatz Alg II)

Artikel-Informationen

erstellt am:
14.06.2006
zuletzt aktualisiert am:
31.05.2010

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