Kostenentscheidung für ein Gutachten nach § 109 SGG
Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.06.2006 - L 5 B 3/05 SB SF
Normen: SGG § 102, SGG § 109
Suchworte: Gutachten, Klagerücknahme, Kostenentscheidung
nichtamtliche Leitsätze:
- Der Beschluss des Sozialgerichts, mit dem die Kosten einer Begutachtung nach § 109 SGG der Staatskasse auferlegt werden, ist für den Vertreter der Staatskasse mit der Beschwerde anfechtbar.
- Die Kostenübernahme nach § 109 SGG ist kein Instrument zur Steuerung klägerischen Verhaltens. Hat das Gutachten keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte erbracht, führt auch die daraufhin erklärte Klagerücknahme nicht zu einer für den Kläger positiven Kostenentscheidung nach § 109 SGG.
Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung, und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.
Entscheidung im Volltext: L 5 B 3/05 SB SF (Kostenentscheidung nach § 109 SGG)