SGB II - Kein Mehrbedarf für Umgangsrecht bei Getrenntleben der Eltern
Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. März 2006 - L 7 AS 363/05 ER
Vorinstanz: SG Braunschweig - S 17 AS 730/05 ER
Normen: BGB § 1648, SGB II § 23 Abs. 1 Satz 1
Suchworte: Sozialgeld des Kindes, Umgangsrecht, zivilrechtlicher Ausgleich
nichtamtliche Leitsätze:
- Leistungsansprüche zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem beim anderen Elternteil wohnenden Kind beurteilen sich nur nach § 23 Abs.1 Satz 1 SGB II und können daher nur zunächst als Darlehen gewährt werden.
- Erhält das bei dem anderen Elternteil lebende Kind Sozialgeld nach dem SGB II , so besteht kein Anspruch auf weitere Leistungen für die zeitweilige Ernährung etc. des Kindes für seinen vorübergehenden Aufenthalt beim Hilfesuchenden, bei dem das Kind sich zur Wahrnehmung des Umgangsrechts aufhält.
- Der Anspruch des Hilfesuchenden gegen den anderen Elternteil auf ein anteiliges Zehrgeld ( aus dem Sozialgeld des Kindes ) ist vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Es ist nicht Aufgabe des Leistungssystems nach dem SGB II, dem Hilfesuchenden derartige Auseinandersetzungen zu Lasten der öffentlichen Hand zu ersparen.
Hinweis:
Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.
Entscheidung im Volltext: L 7 AS 363/05 ER (SGB II - Mehrbedarf Umgangsrecht)