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SGB II - Kein Mehrbedarf für Umgangsrecht bei Getrenntleben der Eltern

Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. März 2006 - L 7 AS 363/05 ER

Vorinstanz: SG Braunschweig - S 17 AS 730/05 ER

Normen: BGB § 1648, SGB II § 23 Abs. 1 Satz 1

Suchworte: Sozialgeld des Kindes, Umgangsrecht, zivilrechtlicher Ausgleich

nichtamtliche Leitsätze:

  1. Leistungsansprüche zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem beim anderen Elternteil wohnenden Kind beurteilen sich nur nach § 23 Abs.1 Satz 1 SGB II und können daher nur zunächst als Darlehen gewährt werden.
  2. Erhält das bei dem anderen Elternteil lebende Kind Sozialgeld nach dem SGB II , so besteht kein Anspruch auf weitere Leistungen für die zeitweilige Ernährung etc. des Kindes für seinen vorübergehenden Aufenthalt beim Hilfesuchenden, bei dem das Kind sich zur Wahrnehmung des Umgangsrechts aufhält.
  3. Der Anspruch des Hilfesuchenden gegen den anderen Elternteil auf ein anteiliges Zehrgeld ( aus dem Sozialgeld des Kindes ) ist vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Es ist nicht Aufgabe des Leistungssystems nach dem SGB II, dem Hilfesuchenden derartige Auseinandersetzungen zu Lasten der öffentlichen Hand zu ersparen.

Hinweis:

Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.

Entscheidung im Volltext: L 7 AS 363/05 ER (SGB II - Mehrbedarf Umgangsrecht)

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