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Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz bei "Stalking"

Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22. Juni 2006 - L 13 VG 7/05

Vorinstanz: SG Bremen - S 28 VG 31/02

Normen: § 1 Abs 1 OEG, § 113 StGB, § 223 StGB

Suchworte: Stalking, Körperverletzung, Nachstellung, posttraumatische Belastungsstörung, tätlicher Angriff

nichtamtliche Leitsätze:

  1. Schwere Belästigung oder Nachstellung (sog. Stalking) kann in seiner Gesamtheit einen tätlichen Angriff i. S. v. § 1 OEG darstellen. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn es auch zu direkten körperlichen Übergriffen kommt.
  2. Anders als beim "Mobbing" wird beim "Stalking" in aller Regel die Schwelle zum kriminellen Unrecht deutlich überschritten. Dies gilt insbesondere für das "schwere Stalking", unter welches Beschimpfungen, Beleidigungen, Bedrohungen von Opfern selbst oder Dritter, tatsächliche körperliche Angriffe und sexuelle Belästigungen fallen. Es wäre - unabhängig von strafrechtlicher Dogmatik - nicht sachgerecht, jedes einzelne Element für sich zu betrachten und nur die isoliert auf einzelne Tathandlungen zurückzuführenden Gesundheitsstörungen zu entschädigen. Es handelt sich jedenfalls nach natürlicher Betrachtungsweise und nach der gesellschaftlichen Wahrnehmung um ein einheitliches Phänomen.

Hinweis:

Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.

Entscheidung im Volltext: L 13 VG 7/05 (OEG - Stalking)

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