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SGB II - Kosten der Unterkunft bei Eigenheimnutzung nach Auszug des Partners

Beschluss des SG Lüneburg vom 12. Juni 2006 (S 25 AS 363/06 ER)

Normen:
§ 2 SGB II, § 11 SGB II, § 22 SGB II

Stichworte:
Bedarfsgemeinschaft, Darlehen, Eigenheim, Schuldzinsen, Wohnfläche

Leitsätze:

  1. Sind beide getrennt lebende Ehepartner im Grundbuch als jeweils hälftige Miteigentümer eingetragen und haften gesamtschuldnerisch für das Darlehen, so sind die gesamten Schuldzinsen als Kosten der Unterkunft des im Eigenheim verbliebenen bedürftigen Ehepartners nur dann anzuerkennen, wenn es ihm nicht zumutbar ist, den anderen Ehepartner gerichtlich dazu zu zwingen, sich an den Hausbelastungen zu beteiligen (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB II). Die Unzumutbarkeit kann sich aus der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des anderen Ehepartners ergeben.
  2. Ist in dem Eigenheim noch eine vermietete Einliegerwohnung vorhanden, so ist von den Schuldzinsen der Anteil für die Einliegerwohnung nach dem Verhältnis der Wohnflächen zueinander herauszurechnen. Von den Mieteinnahmen sind die auf die Einliegerwohnung entfallenden Schuldzinsen abzuziehen (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II) und nur ein etwaig übersteigender Rest als Einkommen anzurechnen.

  3. Die Vorschriften des § 22 SGB II einerseits und des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II andererseits haben einen völlig anderen Regelungszusammenhang und sind für die Auslegung der jeweils anderen Vorschrift untauglich.

Entscheidung im Volltext: S 25 AS 363/06 ER - Eigenheim

Hinweis:
Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.10.2006
zuletzt aktualisiert am:
31.05.2010

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