Artikel-Informationen
erstellt am:
13.10.2006
zuletzt aktualisiert am:
31.05.2010
Beschluss des SG Lüneburg vom 12. Juni 2006 (S 25 AS 363/06 ER)
Normen:
§ 2 SGB II, § 11 SGB II, § 22 SGB II
Stichworte:
Bedarfsgemeinschaft, Darlehen, Eigenheim, Schuldzinsen, Wohnfläche
Leitsätze:
Ist in dem Eigenheim noch eine vermietete Einliegerwohnung vorhanden, so ist von den Schuldzinsen der Anteil für die Einliegerwohnung nach dem Verhältnis der Wohnflächen zueinander herauszurechnen. Von den Mieteinnahmen sind die auf die Einliegerwohnung entfallenden Schuldzinsen abzuziehen (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II) und nur ein etwaig übersteigender Rest als Einkommen anzurechnen.
Die Vorschriften des § 22 SGB II einerseits und des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II andererseits haben einen völlig anderen Regelungszusammenhang und sind für die Auslegung der jeweils anderen Vorschrift untauglich.
Entscheidung im Volltext: S 25 AS 363/06 ER - Eigenheim
Hinweis:
Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.
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13.10.2006
zuletzt aktualisiert am:
31.05.2010