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Opferentschädigung bei irrtümlicher Festnahme durch die Polizei

Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Oktober 2006 (L 5 VG 6/05)

Vorinstanz: Sozialgericht Braunschweig (S 12 VG 60/99)

Normen: § 1 Abs. 1 OEG, § 1 Abs. 1 S. 2 OEG

Stichworte: Erlaubnistatbestandsirrtum, error in persona, Festnahme, Irrtum, Polizei, Rechtswidrigkeit, Verwechslung, Vorsatz


Leitsätze:

  1. Eine sich infolge eines Identitätsirrtums gegen die falsche Person richtende gewaltsame polizeiliche Festnahme erfolgt in feindlicher Willensrichtung und stellt deshalb einen tätlichen Angriff i.S.d. OEG dar.
  2. Der Irrtum über die Identität des Festgenommenen ist als sog. error in persona bzw. als Erlaubnistatbestandsirrtum (§ 1 Abs. 1 S. 2 OEG) unbeachtlich.
  3. Die bei einer rechtswidrigen Festnahme geleistete Gegenwehr des Opfers stellt, soweit sie durch Notwehr gerechtfertigt ist, keine Mitverursachung i.S.d. § 2 OEG dar.

Entscheidung im Volltext: L 5 VG 6/05 (Ansprüche nach dem OEG bei irrtümlicher Festnahme durch die Polizei)

Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.11.2006
zuletzt aktualisiert am:
31.05.2010

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