Kein Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III bei Eigenkündigung
Beschluss des SG Stade vom 25. Oktober 2006 - S 6 AL 259/05 (PKH)
Normen: § 57 SGB III, § 73a SGG, § 114 ZPO
Suchworte: Überbrückungsgeld, Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, Herbeiführung der Arbeitslosigkeit bzw eines Leistungsanspruchs durch Eigenkündigung
nichtamtliche Leitsätze:
- Ein Anspruch auf Überbrückungsgeld scheidet aus, wenn ein Arbeitnehmer sein vorangegangenes Beschäftigungsverhältnis in der Absicht beendet, sich anschließend selbständig zu machen und damit seine Arbeitslosigkeit erst begründet oder eine Situation herbeiführt, die ohne die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hätte begründen können.
- Auch nach der Neufassung von § 57 Abs 1 SGB III durch Art 1 Nr 45 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I S 2848) und der damit verbundenen Aufhebung des Ermessensspielraums und Ausgestaltung als Pflichtleistung ist es nicht Sinn und Zweck des § 57 SGB III, ein Verhalten zu fördern, das nur eine solche Belastung der Solidargemeinschaft vermeidet, die durch dieses Verhalten erst begründet wurde.
Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.
Entscheidung im Volltext: S 6 AL 259/05 (PKH - Eigenkündigung)