Artikel-Informationen
erstellt am:
05.02.2007
zuletzt aktualisiert am:
31.05.2010
Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 10. Januar 2007 (L 13 AS 16/06 ER)
Vorinstanz: Sozialgericht Oldenburg (S 45 AS 1325/06 ER)
Normen: SGB II § 22 Abs 1 S 1
Suchworte: Schönheitsreparaturen, Wohnungsbeschaffungskosten, Wohnungsrenovierung
Nichtamtlicher Leitsatz:
Aufwendungen zur Renovierung einer neuen Wohnung sind keine Wohnungsbeschaffungskosten, sondern beurteilen sich nach § 22 Abs. 1 SGB II , der auch bei einmaligen Leistungen eingeifen kann.
Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.
Entscheidung im Volltext: L 13 AS 16/06 ER - Einzugsrenovierung
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05.02.2007
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31.05.2010