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Rentenversicherungspflicht von Selbständigen nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI

Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30. Mai 2007 (L 2 R 414/06)

Vorinstanz: Sozialgericht Hannover (S 1 RA 634/02)

Normen:
§ 165 Abs. 1 Satz 8 und 9 SGB VI, § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI, § 8 SGB IV, § 24 Abs. 2 SGB IV, Art. 3 Abs. 1 GG

Nichtamtliche Leitsätze:

  1. Erzielt ein Selbständiger mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber, so ist er noch "im Wesentlichen" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SGB VI allein für diesen tätig.
  2. Zur Frage der wechselseitigen Zuordnung der Betriebsausgaben, wenn der Selbständige mehrere selbständige Tätigkeiten nebeneinander ausübt.

Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.

Entscheidung im Volltext: L 2 R 414/06 - Versicherungspflicht von Selbständigen

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.06.2007
zuletzt aktualisiert am:
31.05.2010

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