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Leistungen nach § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz

Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16. Oktober 2007 - L 11 AY 28/05

Vorinstanz: SG Hannover - S 51 AY 39/05

Suchworte:
Asylbewerberleistungsgesetz, Kausalität, Kosovo

Normen:
§ 2 Abs 1 AsylbLG

nichtamtliche Leitsätze:

  1. Dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, wonach der Ausländer die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben darf, ist zwingend zu entnehmen, dass nur rechtsmissbräuchliches Verhalten relevant sein kann, das sich auf die Dauer des Aufenthaltes kausal ausgewirkt hat. Hierbei ist das Verhalten des Ausländers während der gesamten Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik - also ab Einreise - zu betrachten, nicht etwa nur der streitgegenständliche Zeitraum oder nur der Zeitpunkt ab rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens. Es kommt mithin darauf an, ob sich das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Ausländers im Einzelfall konkret und kausal verlängernd auf die Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik ausgewirkt hat. Das kausale, vorwerfbare Verhalten muss im streitgegenständlichen Leistungszeitraum noch fortwirken (Abkehr von der Rechtsprechung des 7. Senats des LSG Niedersachsen- Bremen ("abstrakte Betrachtungsweise"), Urteil vom 20. Dezember 2005, Az: L 7 AY 40/05).
  2. Die allgemeine Lage im Kosovo begründet nicht die Annahme der Unzumutbarkeit der Rückkehr.

Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.

Entscheidung im Volltext: L 11 AY 28/05 (AsylbLG - Aufenthaltsdauer)

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.01.2008
zuletzt aktualisiert am:
31.05.2010

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