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SGB II-Leistungsanspruch für unter das Europäische Fürsorgeabkommen fallende Ausländer

Leistungsanspruch für unter das Europäische Fürsorgeabkommen fallende Ausländer trotz Ausschlussregelungen in SGB II und SGB XII


Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 14.01.2008 – L 8 SO 88/07 ER

Vorinstanz: Sozialgericht Hannover – S 52 SO 767/06 ER

Normen: EFA (Europ. Fürsorgeabk.) Art 1, EGV Art 12, FreizügigkeitsG/EU § 2 Abs 2 Nr 1, FreizügigkeitsG/EU § 5, SGB II § 7 Abs 1 Satz 2, SGB XII § 21 Satz 1, SGB XII § 23 Abs 3

Suchworte: Arbeitssuche, Diskriminierungsverbot, Ehegattennachzug, Freizügigkeit, Fürsorgeabkommen

nichtamtliche Leitsätze:

  1. § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II – seine Vereinbarkeit mit dem Diskriminierungsverbot des Artikel 12 EG-Vertrag unterstellt – schließt einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für Ausländer nur aus, wenn sich das Aufenthaltsrecht ausschließlich auf den Grund "zur Arbeitsuche" stützt. Beruht das Aufenthaltsrecht des Ausländers auch auf dem Grund "Ehegattennachzug", sind Leistungen zu bewilligen.
  2. Das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) ist innerstaatlich anwendbares, Rechte und Pflichten des Einzelnen begründendes Recht und von den Sozialleistungsträgern und den Gerichten zu beachten. Es geht als lex specialis der grundsätzlich alle Ausländer betreffenden Regelung des § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II bzw. § 23 Abs 3 SGB XII (Fassung ab 7. Dezember 2006) vor. Für den vom EFA erfassten Personenkreis ist der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II wirkungslos.

Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.

Entscheidung im Volltext: L 8 SO 88/07 ER – Europäisches Fürsorgeabkommen

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.02.2008
zuletzt aktualisiert am:
31.05.2010

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