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Kein Anspruch einer Krankenkasse gegen Krankenhaus auf Herausgabe von Patientenunterlagen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem jetzt rechtskräftig gewordenen Urteil vom 11. November 2009 das Begehren einer gesetzlichen Krankenkasse abgelehnt, die von einem zugelassenen Krankenhaus die Herausgabe von bzw. Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen einer bei ihr versicherten Patientin gefordert hatte.

Das Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung u. a. klargestellt, dass die Regelung des § 249a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Mitteilungspflichten der Ärzte und Krankenhäuser gegenüber einer Krankenkasse nur bei sog. "drittverursachten" Gesundheitsschäden begründet, jedoch nicht, wenn die Krankenkasse selbst - wie im vorliegenden Falle - die Krankenhausabrechnung überprüfen und mögliche Erstattungsansprüche wegen zu Unrecht abgerechneter Leistungen geltend machen will. In derartigen Fällen kann die Krankenkasse nur über ein in § 275 SGB V geregeltes Prüfverfahren die Herausgabe der Behandlungsunterlagen an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) verlangen.

Die klagende gesetzliche Krankenkasse hatte die vom Landessozialgericht zugelassene Revision gegen dieses Urteil eingelegt (Az.: B 3 KR 16/09 R). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundessozialgericht am 12. August 2010 hat die Krankenkasse die Revision nun nach einem rechtlichen Hinweis des Bundessozialgerichts zurückgenommen. Die Entscheidung des Landessozialgerichts ist damit rechtskräftig.

Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. November 2009 - L 1 KR 152/08 -

Vorinstanz: S 6 KR 2/07 - Sozialgericht Oldenburg

nichtamtliche Leitsätze:

1. Für das Begehren einer gesetzlichen Krankenkasse gegen ein zugelassenes Krankenhaus auf Herausgabe der bzw. Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen eines bei ihr versicherten Patienten ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG. Dies gilt auch, wenn die Einsicht in die Behandlungsunterlagen der Prüfung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs gegen das Krankenhaus bzw. dessen Ärzte, der vor den Zivilgerichten geltend zu machen wäre, dienen soll.

2. Die Mitteilungspflichten von Ärzten und Krankenhäusern an die gesetzlichen Krankenkassen nach § 294a SGB V werden nur dann ausgelöst, wenn durch Dritte verursachte Gesundheitsschäden in Rede stehen. Dritte in diesem Sinne sind weder das Krankenhaus selbst noch die dort tätigen Ärzte.

3. Soweit die gesetzliche Krankenkasse eine mögliche fehlerhafte Behandlung ihres Versicherten prüfen will, kann sie über das in § 275 SGB V geregelte Prüfverfahren die Herausgabe der Behandlungsunterlagen an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) verlangen. Sie hat in derartigen Fällen jedoch keinen Anspruch auf die Herausgabe an sich selbst nach § 294a SGB V.

4. Zu den Anforderungen an das Vorliegen von "Anhaltspunkten" und "Hinweisen" im Sinne von § 294a Abs. 1 SGB V.

5. Zur aktiven und reaktiven Mitteilungspflicht der in § 294a Abs. 1 SGB V genannten Ärzte und Krankenhäuser gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen.

Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.

Entscheidung im Volltext: L 1 KR 152/08 (Herausgabe Krankenunterlagen)

Kontakt:
RnLSG Annette Zurbrüggen
- Pressesprecherin -

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Pressestelle
Georg-Wilhelm-Straße 1
29221 Celle
Telefon: 05141 / 962-220
LSGCE-Pressestelle[at]justiz.niedersachsen.de

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.08.2010

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