Niedersachsen klar Logo

Kleine Schokoladenmanufaktur kann vorläufig weiterarbeiten

Celle, den 16. Januar 2023

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat im Eilverfahren entschieden, dass Künstlersozialabgaben nicht auf Grundlage einer undifferenzierten Schätzung erhoben werden dürfen.

Vorangegangen war eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bei einer kleinen Schokoladenmanufaktur, wonach das Unternehmen als sog. Eigenwerber rd. 4.200 € Künstlersozialabgaben nachzahlen sollte. Grundlage der Berechnung war eine pauschale Schätzung der Werbeumsätze.

Die Fabrikanten hielten die Schätzung für realitätsfern. Außerdem bedrohe ein Vollzug der Forderung ihre wirtschaftliche Existenz, zumal sie von den Pandemieauswirkungen geschäftlich stark betroffen seien.

Das LSG hat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, da durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Forderung bestünden. Die DRV habe schon dem Grunde nach nicht dargelegt, dass die Fabrikanten zur Kreis der sog. Eigenwerber gehörten. Dies seien Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Werbeaufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilten. Hierfür sei in Bezug auf wesentliche Teile des Zeitraums nichts ersichtlich. Außerdem müsse eine Schätzung eine realistische Grundlage haben sowie in sich schlüssig und nachvollziehbar sein. Die DRV habe jedoch völlig sachwidrig, unabhängig von der Unternehmensausrichtung und –größe einen pauschalen Jahreswert von 19.000 € Werbeumsätzen für sämtliche Eigenwerber zugrunde gelegt. Wenn das klagende Unternehmen selbst jedoch nur 50 bis 225 € angäbe, brauche es schon sorgfältig ermittelte Tatsachen für die Betragsberechnung und keinen undifferenzierten Tabellenwert. Denn die DRV trage im Rahmen der Betriebsprüfung uneingeschränkt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide. Sie räume selbst ein, bei der Schätzung nicht differenziert zu haben. Ihr Hinweis auf dafür maßgebliche „Gründe der Vereinfachung“ bringe zum Ausdruck, dass sich die DRV sehenden Auges über rechtsstaatliche Vorgaben hinweggesetzt habe.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. Dezember 2022, L 2 BA 49/22 B ER, veröffentlicht bei www.juris.de; Vorinstanz: SG Lüneburg

Pressekontakt Bildrechte: Justiz Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
16.01.2023

Ansprechpartner/in:
Herr Carsten Kreschel

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Pressesprecher
Georg-Wilhelm-Straße 1
29223 Celle
Tel: 05141/962-308
Fax: 05141/5937-32201

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln