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Terminshinweis: LSG verhandelt über Höhe von Asylbewerberleistungen

Celle, den 22. Januar 2021

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) verhandelt am

Dienstag, den 26. Januar 2021, 9:00 Uhr, Saal 129

über die Frage, ob die Regelungen des § 3 AsylbLG a.F. zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausreichen.

Geklagt haben eine Mutter und ihr Kind. Sie sind geduldete Asylbewerber aus Eritrea und leben im Landkreis Osterholz. Von der zuständigen Samtgemeinde erhalten sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Klägerinnen wandten sich gegen die Höhe der Leistungsbewilligung im Jahre 2018 mit der Begründung, die Bargeldleistungen seien seit Ende 2016 nicht an die Teuerung angepasst worden.

Die Samtgemeinde hatte ihrer Leistungsbewilligung die zuletzt für das Jahr 2016 bekannt gemachten Bedarfssätze zugrunde gelegt, weil die ursprünglich für 2017 vorgesehene Neufestsetzung der Bedarfssätze nach den Ergebnissen der neuen bundesweiten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) nicht erfolgt war.

Die beabsichtigte Neufestsetzung der Leistungen war mit dem Ende der 18. Legislaturperiode am Grundsatz der Diskontinuität gescheitert. Eine Bekanntmachung von neuen Bedarfssätzen für 2018 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) fand ebenfalls nicht statt. Erst in der 19. Legislaturperiode wurden die Bedarfssätze ab dem 1.9.2019 neu festgesetzt, allerdings nicht rückwirkend.

Erstinstanzlich hat das Sozialgericht die beklagte Samtgemeinde zur Zahlung höherer Leistungen verurteilt. Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend: Das Versäumnis des Gesetzgebers, die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums einer fortwährenden Überprüfung und Weiterentwicklung zu unterziehen, könne jedenfalls nicht zu Lasten der an die gesetzlichen Regelungen gebundenen Behörde gehen. Ungeachtet dessen würden die ggf. vorzunehmenden Anpassungen einen so geringen Umfang ausmachen, dass eine Gefährdung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum noch nicht im Raum stehe.


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Artikel-Informationen

erstellt am:
22.01.2021

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