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Keine Prozesskostenhilfe bei kostenlosem Rechtsschutz durch Gewerkschaft

Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16. Februar 2005 (L 6 U 236/04)

Vorinstanz:
Sozialgericht Lüneburg (S 2 U 41/01)

Normen: SGG § 73 Abs. 6 Satz 3, SGG § 73 a Abs. 1 Satz 1, SGG § 73a Abs. 2, ZPO § 114, ZPO § 115 Abs. 2 Satz 1

Suchworte: Gewerkschaft, Kündigung der Mitgliedschaft, Prozesskostenhilfe, Verband, verschuldete Vermögenslosigkeit

nichtamtlicher Leitsatz:
Zum Vermögen eines Antragstellers zählt ein satzungsmäßiger Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft oder einen Verband (Anschluss an BSG SozR 3-1500 § 73a Nr 4). Deshalb ist eine durch die Kündigung der Mitgliedschaft insoweit herbeigeführte Vermögenslosigkeit bei der Prüfung von PKH dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Prozessvertretung durch eine Gewerkschaft oder einen Verband berechtigte sachliche oder persönliche Gründe nicht entgegenstehen und die Umstände des Einzelfalls darauf hinweisen, dass die Kündigung ausgesprochen wurde, um PKH zu erlangen.

Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.

 

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