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Antragsfrist für Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)

Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27. Januar 2005 (L 13 VG 5/03)
Vorinstanz: Sozialgericht Bremen (S 27 VG 72/00)

Normen: BVG § 60 Abs. 1 Satz 3, OEG § 1 Abs. 1, SGB X § 44 Abs. 4

Suchworte: Antrag nach dem OEG, Verschulden, posttraumatische Belastungsstörung, sexueller Missbrauch

nichtamtliche Leitsätze:
1. Nach langjährigem sexuellen Missbrauch innerhalb der Familie kann eine verspätete Antragstellung nach dem OEG auch dann unverschuldet sein, wenn zu früheren Zeitpunkten ein Strafantrag und ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderten-Eigenschaft gestellt worden sind.

2. Die Belange von Gewaltopfern können es erforderlich machen, dass Leistungen über den in § 44 Abs. 4 SGB X vorgesehenen Zeitraum rückwirkend erbracht werden (anders SG Koblenz vom 14.3.1994 - S 8 Vi 4/93 -).

Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.

 

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