Vergütungsanspruch einer Kieferorthopädin nach Verzicht auf Ermächtigung
Das Sozialgericht Hannover hat am 8. Juni 2005 entschieden, dass eine Kieferorthopädin, die in einem mit anderen Kieferorthopäden abgestimmten Verhalten auf ihre Ermächtigung zur vertragszahnärztlichen Versorgung verzichtet hatte, außer in sog. Notfällen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen keinen Vergütungsanspruch für nach dem Verzicht auf die Ermächtigung begonnene Behandlungen von Kassenpatienten hat.
Die Kieferorthopädin hatte zum 30. Juni 2004 auf ihre Ermächtigung zur vertragszahnärztlichen Versorgung verzichtet. Sie verlangte von der Krankenkasse die Zahlung der Vergütung für die nach dem Verzicht auf die Ermächtigung begonnenen Behandlungen von Kassenpatienten gemäß der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
Das SG hat einen Vergütungsanspruch aus § 95b Abs. 3 Sozialgesetzbuch 5. Buch verneint.
Normen: §§ 95 b Abs. 3 SGB V, 76 Abs. 1 SGB V
nichtamtlicher Leitsatz:
Ein Vertrags(zahn)arzt (hier: Kieferorthopäde), der in einem mit Kollegen aufeinander abgestimmten Verhalten auf seine Zulassung oder Ermächtigung verzichtet hat, kann gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen keinen Vergütungsanspruch geltend machen. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 95 b Abs. 3 SGB V.
Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.
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Hinweise auf weitere Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Zulassung bzw. Ermächtigung zur vertragszahnärztlichen Versorgung durch Kieferorthopäden:
Zum Anspruch eines Versicherten gegen seine Krankenkasse auf Übernahme der Kosten für eine Behandlung durch einen nicht mehr zugelassenen Kieferorthopäden:
SG Hildesheim, Beschluss vom 4. Mai 2005 - S 20 KR 435/04 ER
Zum Anspruch einer Kieferorthopädin gegenüber einer Krankenkasse auf Unterlassung der Äußerung, dass Versicherte zu Lasten der Krankenkasse keine neuen Behandlungen mehr beginnen dürften:
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Januar 2005 – L 3 KA 237/04 ER