Kostenübernahme für Fortsetzung der kieferorthopädischen Behandlung
Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. 08. 2005 – L 4 KR 197/05 ER
(Vorinstanz: Sozialgericht Lüneburg - S 16 KR 93/05 ER)
Normen: SGB V § 29 Abs. 1, § 72a, § 95b Abs. 1, § 95b Abs. 3
Suchworte: Sachleistungsprinzip, Sicherstellungsauftrag, einstweiliger Rechtsschutz, freie Arztwahl, kieferorthopädische Behandlung, kollektiver Verzicht auf die Zulassung, kollektiver Zulassungsverzicht
nichtamtliche Leitsätze:
1. Hat eine Kieferorthopädin in einem mit anderen Kieferorthopäden abgestimmten Verfahren auf ihre vertragszahnärztliche Zulassung verzichtet (§ 95b Abs. 1 SGB V), so steht dem von dieser Kieferorthopädin behandelten Versicherten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Anordnungsanspruch gegen seine Krankenkasse auf vorläufige Sicherstellung seiner Weiterbehandlung durch diese Kieferorthopädin zu.
2. Der Anspruch des Versicherten nach § 29 Abs. 1 iVm § 95b Abs. 3 SGB V setzt nicht voraus, dass die ihn behandelnde Kieferorthopädin von dem Feststellungsbescheid der Aufsichtsbehörde nach § 95b Abs. 2, § 72a Abs. 1 SGB V erfasst wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Kieferorthopädin ausdrücklich und glaubhaft erklärt hat, sie verzichte auf ihre Zulassung in dem mit anderen Kieferorthopäden abgestimmten Verfahren nach § 95b Abs. 1 SGB V.
Hinweis: Die Leitsätze dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.
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Hinweise auf weitere Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Zulassung bzw. Ermächtigung zur vertragszahnärztlichen Versorgung durch Kieferorthopäden:
Zum Anspruch eines Versicherten gegen seine Krankenkasse auf Übernahme der Kosten für eine Behandlung durch einen nicht mehr zugelassenen Kieferorthopäden:
SG Hildesheim, Beschluss vom 4. Mai 2005 - S 20 KR 435/04 ER
Zum Anspruch einer Kieferorthopädin gegenüber einer Krankenkasse auf Unterlassung der Äußerung, dass Versicherte zu Lasten der Krankenkasse keine neuen Behandlungen mehr beginnen dürften:LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Januar 2005 – L 3 KA 237/04 ER
Zum Vergütungsanspruch einer Kieferorthopädin, die auf ihre Ermächtigung zur vertragszahnärztlichen Versorgung verzichtet hat, gegenüber der Krankenkasse des Versicherten:
SG Hannover, Urteil vom 8. Juni 2005 – S 35 KA 56/05