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Hartz IV – Entscheidungen und Zahlen

Pressemitteilung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen Nr. 4/05

Seit 1. Januar 2005 ist die Sozialgerichtsbarkeit für die sog. Hartz IV-Gesetze zuständig (SGB II [insbes. Arbeitslosengeld II], Sozialhilfe [SGB XII] und Asylbewerberleistungsgesetz).

Aufgrund der existentiellen Bedeutung dieser Leistungen spielt derzeit der Einstweilige Rechtsschutz eine wichtige Rolle: In einem beschleunigten gerichtlichen Verfahren werden die streitigen Rechtsverhältnisse vorläufig (d.h. bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens) geregelt.

In den ersten 4 Monaten des Jahres 2005 wurden bei den acht niedersächsischen Sozialgerichten insgesamt 1.251 Anträge auf Einstweiligen Rechtsschutz gestellt und zusätzlich 1.090 "reguläre" Klagen in den o.g. Rechtsgebieten erhoben. Beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen sind allein in diesen Rechtsgebieten bislang bereits 175 Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen eingelegt worden (Stand: 30. April 2005).

Eine Vielzahl der Entscheidungen betrifft die Anrechnung von Einkommen / Vermögen sowie die Berücksichtigung von Belastungen. So wurde durch Beschlüsse im Einstweiligen Rechtsschutz u.a. entschieden,

- dass auch ein Skoda Octavia mit einem Zeitwert von 11.000,- € geschütztes Vermögen eines Arbeitslosengeld II-Beziehers darstellt und der Vermögensschutz nicht auf Fahrzeuge mit einem Wert von max. 5000,- € begrenzt ist (Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 24.02.2005 – S 15 AS 11/05 ER),

- dass bei einem als Vermögen geschützten Eigenheim die Heizkosten in tatsächlicher Höhe einkommensmindernd zu berücksichtigen sind und nicht nur in der Höhe der Heizkosten einer angemessenen (kleineren) Wohnung (Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 10.02.2005 – S 15 AS 3/05 ER)

- dass der Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosengeld II für Studenten nur für die Studenten selbst, nicht dagegen für deren minderjährige Kinder gilt (Sozialgericht Oldenburg, Beschlüsse vom 10. und 11.01.2005 – S 45 AS 2/05 ER und S 2 SO 3/05 ER),

- dass beim Arbeitslosengeld II - Bezug die Eigenheimzulage nicht als verwertbares Einkommen angerechnet werden darf (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.04.2005 – L 8 AS 39/05 ER),

- in welcher Höhe das Kindergeld für Pflegekinder bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen ist (SG Aurich, Beschluss vom 8. Februar 2005 – S 25 AS 6/05 ER).

Auch in anderen Leistungsbereichen des Sozialrechts führt Hartz IV zu Rechtsstreiten: So hat das LSG Niedersachsen-Bremen (ebenfalls im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes) entschieden, dass eine Krankenkasse Heilbehandlungsmaßnahmen gegenüber einem Arbeitslosengeld II – Bezieher nicht mit der Begründung ablehnen kann, dass dieser wegen fehlender Erwerbsfähigkeit zu Unrecht Alg II beziehe und deshalb der Sozialhilfeträger für die Kosten der Heilbehandlung aufzukommen habe (Beschluss vom 19. April 2005 – L 4 KR 42/05 ER).

Der erhebliche zusätzliche Arbeitsfanfall in der Sozialgerichtsbarkeit infolge der neuen Zuständigkeit für die Hartz IV-Gesetze wird derzeit durch zeitlich befristete Abordnungen von Richtern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit und von Juristen aus den zum Jahresanfang aufgelösten Bezirksregierungen aufgefangen. Auf Dauer ist jedoch eine deutliche und vor allem dauerhafte Personalverstärkung des richterlichen und des nichtrichterlichen Dienstes der Sozialgerichtsbarkeit erforderlich.

Sämtliche Entscheidungen können unter Pressemitteilungen im Volltext aufgerufen werden.

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